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Satzung

Verein der Freunde und Förderer

der Grundschule „Ludwig Chronegk“ Meiningen e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

„VEREIN DER FREUNDE UND FÖRDERER DER GRUNDSCHULE LUDWIG CHRONEGK e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Meiningen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein hat den Zweck:

Förderung von Bildung und Erziehung

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Ausbau der Bildungsmöglichkeiten der

Schule und somit

• einer Unterstützung der Schule in ihrer Erziehungsaufgabe

• der Mitwirkung an der Schaffung eines breiten Freizeitangebotes

• der Gewährung von Hilfen für sozial schwächere Schüler

• der Ermöglichung einer Ergänzung der Ausstattung der Schule über den Rahmen der

Haushaltsmittel hinaus durch Geld und Sachspenden.

• der ideellen und materiellen Unterstützung der Grundschule Ludwig-Chronegk gem. § 58 Nr. 1 AO.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des

Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten

keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem

Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des

Vereins an den Landkreis Schmalkalden-Meiningen, der es unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.

Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Aufnahme erkennt

das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod.

b) durch freiwilligen Austritt.

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Ein Austritt ist nur zum

Schuljahresende möglich.

Das Mitglied kann bereits im schriftlichen Aufnahmeantrag die Zeitdauer seiner Mitgliedschaft auf

die Zeitdauer des Schulbesuches seines/r Kindes/r befristen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder seiner

Beitragspflicht trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommt, durch Beschluss des Vorstandes aus

dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschluss ist dem Mitglied unter Setzen einer

angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu

rechtfertigen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der

Mitgliederversammlung festgesetzt. Jedes Mitglied ist zur bargeldlosen Zahlung verpflichtet.

Der Mindestbeitrag von 15,00 Euro ist zu Beginn des Schuljahres als einmaliger Beitrag fällig.

Zusätzliche Zahlungen können jederzeit geleistet werden. Bei Beitritt während des laufenden

Geschäftsjahres wird der volle Mitgliedsbeitrag fällig.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

– der Vorstand

– die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) der/dem Vorsitzenden

b) der/dem Stellvertreter

c) der/dem Schriftführer

d) der/dem Schatzmeister

e) sowie weiteren Beisitzern

Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung durch Zuruf oder Zettelwahl gewählt.

Seine Amtszeit beträgt jeweils zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt so lange

im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

Im Vorstand sollen Eltern und Lehrer in angemessener Form vertreten sein.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. In

dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse sind zu protokollieren.

Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in die

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.

Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.

Gerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden und durch ein weiteres Mitglied des Vorstandes

gemeinschaftlich vertreten. Er ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von

Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

Der Vorstand ist verpflichtet, in alle im Namen des Vereins abzuschließenden Verträge die

Bestimmungen aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle

Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er

nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung entgegen, Zahlungen für

Vereinszwecke darf er nur auf schriftliche Anweisung des Vereinsvorsitzenden leisten.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr und zwar möglichst im 1.

Halbjahr durch schriftliche Mitteilung mit mindestens zweiwöchiger Frist einberufen. Klassendiktat

gilt als schriftliche Einladung.

Sie wählt und entlastet den Vorstand und bestellt den Kassenprüfer, nimmt den Jahresbericht über

das gelaufene Geschäftsjahr entgegen, gibt Anregungen und Empfehlungen für die Verwendung des

Vereinsvermögens und für die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Maßnahmen.

Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes erschienene Mitglied hat

eine Stimme.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und

dem Schriftführer zu unterschreiben.

Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende berufen und Ehrenmitglieder benennen.

Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der

Mitglieder schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangen.

§ 8 Satzungsänderung und Selbstauflösung

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins können nur von der Mitgliederversammlung

beschlossen werden, zu der mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen worden ist.

Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder ist erforderlich. Klassendiktat gilt als schriftliche

Einladung.

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung des Vereins und ihre Änderung treten jeweils am Tage der Beschlussfassung in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde am 14. März 2017 in Meiningen von der Mitgliederversammlung

beschlossen.

Gleichzeitig wird der Vorstand damit beauftragt, den Eintrag der geänderten Satzung des Vereins in

das Vereinsregister vornehmen zu lassen. Dies hat über ein ortsansässiges Notariat zu erfolgen.

Hierfür zeichnen als Vorstandsmitglieder:

Anja Nachreiner Andrea Koch

Vereinsvorsitzende Schriftführerin

Meiningen, den 14. März 2017