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Thür. Schulordnung

Auszüge aus der Thüringer Schulordnung( August 2011)–Veränderungen im Grundschulbereich:

Wichtigste Inhalte:

  • Schülersprecher ab Klasse 3 ( § 8)
  • Schuleingangsphase (§§5 Abs. 1, 50, 59, 60)
  • Doppeljahrgangsstufen, Versetzungsentscheidungen (§ 50Abs.2)
  • Grundsätze zur Leistungseinschätzung (§§ 59Abs.4,6, 50Abs.2, 59a, 60a)
  • Nachteilsausgleich (§59)
  • Individuelle Förderung ( §47 Abs. 6,9)

Schuleingangsphase:

  • Altersmischung in der SEP bleibt freiwillig, aber die Weiterentwicklung bleibt oberste Priorität für die Grundschulen Thüringens.
  • Eine Entscheidung über eine dreijährige Verweildauer in der SEP wird erst zum Ende des 2. Schulbesuchsjahres getroffen. Bei Schulen ohne Altersmischung heißt das Rückversetzung am Ende der Klasse 2 in die Klasse 2. ( Info TMBWK: Die Umsetzung in Klasse 1im Verlaufe des zweiten Schulbesuchsjahres bzw. zu Beginn dessen ist rechtswidrig.)
  • Bzgl. § 5 Abs. 1 u. 2 ThürSchulG und § 50 Abs. 1 ThürSchulO ist ein Antrag von Eltern auf Rückstufung nach § 49 Abs. 2 ThürSchulG innerhalb der SEP und nach Abschluss des dritten Schulbesuchsjahres in die SEP nicht möglich.
  • Gemäß § 59Abs. 4 werden Leistungen der Schüler bis zum Ende der Schuleingangsphase ohne Notenvergabe verbal eingeschätzt. Eine Notenvergabe vor dem Übergang in Klasse 3 ist verzichtbar, da keine Versetzungsentscheidung erfolgt.
  • Ergebnisse des Schulversuches belegen die Notwendigkeit der schulbesuchsjahrübergreifenden Organisation in der SEP für eine erfolgreiche Umsetzung.

Doppeljahrgangsstufen, Versetzungsentscheidungen:

  • Doppeljahrgangsstufen werden konsequent umgesetzt.
  • Entsprechend der Rahmenstundentafeln z. Bsp. für die SEP und die Klassen 3 und 4 und der neuen Lehrpläne werden Doppeljahrgangsstufen notwendig.
  • Somit erfolgt erstmalig eine Versetzungsentscheidung in der Grundschule für Schüler der Klasse 4.
  • Damit wird der Fortbestand bestehender Lerngruppen in den Klassenstufen 3 und 4 ermöglicht.
  • Ein Antrag von Eltern auf Rückstufung ihres Kindes nach § 49 Abs. 2 kann somit auch erst in der Klasse 4 (bis 1.Halbjahr)gestellt werden.

Grundsätze der Leistungseinschätzung:

Leistungseinschätzung:

  • In der SEP werden die Leistungen der Schüler bis zum Ende der SEP verbal eingeschätzt.
  • Ab Klasse 3 werden die Leistungen weiterhin mit Noten bewertet.
  • Hierzu wird auch auf die Leitgedanken der Thüringer Lehrpläne verwiesen
  • Eine fachliche Empfehlung ist in Arbeit.
  • Verzicht auf Bewertung durch Noten aus pädagogischen Gründen in Einzelfällen zeitweise durch Beschluss der Klassenkonferenz durch den Schulleiter zu entscheiden; SSA ist davon zu unterrichten.

Bemerkungen zur Lernentwicklung/ Gespräche zur Lernentwicklung:

  • Zweimal pro Schuljahr erhält jeder Schüler zusammen mit dem Zeugnis Bemerkungen zur Lernentwicklung, die sich auf Leistungsstand, soziale Kompetenzen und die Schülerpersönlichkeit beziehen. Diese Verbaleinschätzung ergänzt die Zeugnisnoten und soll Schülern und Eltern eine differenzierte Rückmeldung geben. Andere verbale Beurteilungen werden nicht vorgeschrieben.
  • Ab der Klasse 3 erhalten die Schüler am Ende des Schuljahres neben dem Zeugnis eine qualifizierte Rückmeldung in Form von Bemerkungen zur Lernentwicklung.
  • Im Schulhalbjahr beziehen sich diese Bemerkungen nur auf ausgewählte Schwerpunkte die auch die Ziele des jeweiligen Gesprächs zur Lernentwicklung einbeziehen, die mindestens einmal pro Schuljahr stattfinden.
  • Diese Dokumentationen dienen auch dem Nachweis über erfolgte Maßnahmen und der präzisen Rückmeldung an die Eltern

Schülersprecher:

  • Schülersprecher in der Grundschule werden ab der Klasse 3 gewählt.Hiermit sollen Schüler auch schon ab Klasse 3 zur Schülermitwirkung ermutigt werden.

(Auszug aus Informationsmaterial des SA SM)