Verein der Freunde und Förderer
der Grundschule „Ludwig Chronegk“ Meiningen e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
„VEREIN DER FREUNDE UND FÖRDERER DER GRUNDSCHULE LUDWIG CHRONEGK e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Meiningen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein hat den Zweck:
Förderung von Bildung und Erziehung
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Ausbau der Bildungsmöglichkeiten der
Schule und somit
• einer Unterstützung der Schule in ihrer Erziehungsaufgabe
• der Mitwirkung an der Schaffung eines breiten Freizeitangebotes
• der Gewährung von Hilfen für sozial schwächere Schüler
• der Ermöglichung einer Ergänzung der Ausstattung der Schule über den Rahmen der
Haushaltsmittel hinaus durch Geld und Sachspenden.
• der ideellen und materiellen Unterstützung der Grundschule Ludwig-Chronegk gem. § 58 Nr. 1 AO.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins an den Landkreis Schmalkalden-Meiningen, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Aufnahme erkennt
das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod.
b) durch freiwilligen Austritt.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Ein Austritt ist nur zum
Schuljahresende möglich.
Das Mitglied kann bereits im schriftlichen Aufnahmeantrag die Zeitdauer seiner Mitgliedschaft auf
die Zeitdauer des Schulbesuches seines/r Kindes/r befristen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder seiner
Beitragspflicht trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommt, durch Beschluss des Vorstandes aus
dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschluss ist dem Mitglied unter Setzen einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu
rechtfertigen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Jedes Mitglied ist zur bargeldlosen Zahlung verpflichtet.
Der Mindestbeitrag von 15,00 Euro ist zu Beginn des Schuljahres als einmaliger Beitrag fällig.
Zusätzliche Zahlungen können jederzeit geleistet werden. Bei Beitritt während des laufenden
Geschäftsjahres wird der volle Mitgliedsbeitrag fällig.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) der/dem Vorsitzenden
b) der/dem Stellvertreter
c) der/dem Schriftführer
d) der/dem Schatzmeister
e) sowie weiteren Beisitzern
Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung durch Zuruf oder Zettelwahl gewählt.
Seine Amtszeit beträgt jeweils zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt so lange
im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
Im Vorstand sollen Eltern und Lehrer in angemessener Form vertreten sein.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. In
dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse sind zu protokollieren.
Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in die
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.
Gerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden und durch ein weiteres Mitglied des Vorstandes
gemeinschaftlich vertreten. Er ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von
Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
Der Vorstand ist verpflichtet, in alle im Namen des Vereins abzuschließenden Verträge die
Bestimmungen aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle
Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er
nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung entgegen, Zahlungen für
Vereinszwecke darf er nur auf schriftliche Anweisung des Vereinsvorsitzenden leisten.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr und zwar möglichst im 1.
Halbjahr durch schriftliche Mitteilung mit mindestens zweiwöchiger Frist einberufen. Klassendiktat
gilt als schriftliche Einladung.
Sie wählt und entlastet den Vorstand und bestellt den Kassenprüfer, nimmt den Jahresbericht über
das gelaufene Geschäftsjahr entgegen, gibt Anregungen und Empfehlungen für die Verwendung des
Vereinsvermögens und für die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Maßnahmen.
Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes erschienene Mitglied hat
eine Stimme.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und
dem Schriftführer zu unterschreiben.
Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende berufen und Ehrenmitglieder benennen.
Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der
Mitglieder schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangen.
§ 8 Satzungsänderung und Selbstauflösung
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins können nur von der Mitgliederversammlung
beschlossen werden, zu der mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen worden ist.
Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder ist erforderlich. Klassendiktat gilt als schriftliche
Einladung.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung des Vereins und ihre Änderung treten jeweils am Tage der Beschlussfassung in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde am 14. März 2017 in Meiningen von der Mitgliederversammlung
beschlossen.
Gleichzeitig wird der Vorstand damit beauftragt, den Eintrag der geänderten Satzung des Vereins in
das Vereinsregister vornehmen zu lassen. Dies hat über ein ortsansässiges Notariat zu erfolgen.
Hierfür zeichnen als Vorstandsmitglieder:
Anja Nachreiner Andrea Koch
Vereinsvorsitzende Schriftführerin
Meiningen, den 14. März 2017